Kronach und sein Bier
oder warum wir so stark sind
Die Stadt Kronach liegt im sog. Bierfranken. Nirgendwo sonst auf der Welt gibt es so eine Biervielfalt wie in Oberfranken. Wir versuchen anhand der Kronacher Geschichte diesem Phänomen auf den Grund zu gehen.
Bei den Germanen war das Bier in Ermangelung des Weines das Nationalgetränk. Es war mit Honig versetzt und Met genannt, galt als Götter- und Heldentrank, von dem es hieß: Innen Met und außen Öl stärkt den Leib und frischt die Seel!
vorab: München und Nürnberg, trieben Handel damit; auf dem Lande. Anderswo stellten die Gutsherrschaften ihren Bedarf selbst her.
Die Beschreibung des Amtes Kranach von 1323-33 meldet: Jeder Bräuer, der das Bier selbst ausschenkt oder an Zapfenwirte abgibt, hat jährlich 9 Denare Steuer in 3 Terminen zu entrichten. - Das Bier ging mithin damals schon nach auswärts.
Im Jahre 1494 waren bereits 2 Bräuhäuser vorhanden, da "das ober prewhauß" genannt wird. Dieses stand vor der Westseite des Rathauses, das untere zwischen dem Bamberger Torhause und dem Hause Kirchplatz 3 [nun: Melchior=Otto=Platz).Die Mulz= und Bräuordnung ist in der Stadtordnung des Bischofs Veit H. vom 16.12. 1575 festgelegt: Alle Bürger und Bürgerinnen haben Bräurecht, dergestalt, daß Jeder, der davon Gebrauch machen will, wenigstens 2 "Kuelkuffen" und anderes Bräuzeug besitzen soll, um im Notfalle Anderen aushelfen zu können; sonst ist das Bräuen strafbar. Nach der Getreideernte soll der Rat im Beisein des Hauptmanns, Kastners und der Viertelmeister die zu vermulzende Menge festsetzen, darüber ein Mandat verfertigen und öffentlich verkünden lassen. Es dürfen nicht mehr als 12 Sra. Gerste ohne Beimischung von Haber auf ein Gebräu genommen werden (Strafe 5 fl). Keiner darf unter fremdem Namen mulzen und bräuen (10 fl) oder Gerste und Malz außerhalb des Stifts verkaufen (10 fl). Ohne Genehmigung darf das Bier nicht eher ausgeschenkt oder kannenweise verkauft werden, bevor es 3 Tage und 3 Nächte auf dem Pech gelegen. Das Bier darf erst aufgetan werden, wenn es die Biersetzer geschätzt haben (16 Pfd.). Wer sein Malz im Bräuhause gegen des Bräumeisters Geheiß übergießt oder frisches Bier unter das gute mischt und verdirbt, dem soll das Bier geringer angesetzt und Leibes= oder Geldstrafe auferlegt werden. Neben diesen Landesherrlichen Verordnungen erließ der Rat noch weitere Vorschriften. Die Reihenfolge der Bürger bei der Benutzung des Bräuhauses wurde durch das Los bestimmt.
Zu beliebiger Zeit durften brauen:
Pfarrer, Hauptmann, fürstliche Beamte, Bürgermeister und Ratsmitglieder.Bis 1571 hatte derjenige Bürger, der im Herbste das erste Gebräu herstellte Befreiung vom Pfannengelde. Künftighin mußte die Hälfte, nämlich 1/2 fl, bezahlt werden; dagegen wurde die Übermaß, die er abzugeben hatte, nachgelassen. Desgleichen sollte der Kastner, weil große Unkosten "vfm breuzeugk" erwachsen, auch Pfannengeld geben, wenn er mehr als ein Gebräu herstellte. Ohne Erlaubnis des Bürgermeisters durfte kein Bürger sein Bier aus der Stadt verkaufen.
Auf eingelaufene Beschwerden wegen ungenügender Bierversorgung befahl der Hauptmann eine Abänderung der Bräuordnung. Bürgermeister und Rat setzten darauf. hin 11.10.1578 folgende Ordnung für 1578 und 1579 fest: Jeder Bürger darf jährlich 2 ganze Kufen, d. i. 24 Sra. Gerste, verbräuen, wovon er jedoch zunächst nur 1 Kufe verkaufen oder ausschenken soll, bis diejenigen, die nur 1 oder 1/2 Kufe gebräut, ihr Bier verkauft haben. Das Bier soll gut gebräut werden, dabei aber niemand ,etwas einzureden haben, bei Vermeidung der höchsten Buße. Wer das Bier verfälscht oder mit anderem vermengt, wird neben geringerer Schätzung an Leib und Gut bestraft. Streitigkeiten sind vor den Rat zu bringen.
Auf 9.9.1580 beschied der Hauptmann eine Ratsversammlung, wobei für 1580 und 1581 nachstehende Ergänzungen beschlossen wurden: Die Bürger sollen so bräuen, daß sie ihren alten Ruf bewahren; wer das Bier übergießt, beim Gähren und in den Kufen seiner nicht recht wartet oder frisches unter gutes mengt, daß man nicht erkennen kann, ob es Bier "bier, koffent, ein apffel oder bieren most" sein soll, dessen Bier wird auf 4, 3 oder 2~ gesetzt und, wenn verderbt, ihm befohlen, es hinweg zu tun, er überdies bestraft. Das Bier soll durch die Biersetzer geschätzt und, "was gut, recht. schaffen; zeugig vnd trinckig bier", die Maß um 6~ ausgeschenkt werden; Zuwider. handlungen werden mit 10 fl bestraft. Die bräuenden Bürger haben sich mit 2 Kufen "Wirtzscheflein" und anderem Bräuzeug zu versehen, damit sie einander aushelfen können; diejenigen, die solche Warnung "fur iren ohren werden furubar rauschen" lassen, werden bestraft. Kein Bürger darf Gerste oder Malz aus der Stadt inner- oder außerhalb des Stifts verkaufen oder vertauschen, bei Strafe von 10 fl. Bei Vermeidung der höchsten Buße darf kein Bürger sein Bier ohne Vorwissen des Oberbürgermeisters verkaufen, bevor es 3 Tage und 3 Nächte auf dem Pech gelegen. Wer vor der Schätzung verkauft, wird mit 16 Pfd. bestraft, mit 5 Pfd., wer die Pechkuchen vergeudet. Das Bräugesinde, das nachts Unfug treibt, schwört und flucht, auf der Gasse schreit und geilt, die Leute höhnt, wird mit Gefängnis in der Badstube oder im "lichten Kram" bestraft. Niemand soll dem Andern gefährlicherweise einen Grund zum bräuen fürhalten, noch [den Bräumeister] höher als 24~ bezahlen, bei 5 Pfd. Strafe. Die Bräumeister sollen fleißig dienen und nicht überfordern. Streitigkeiten entscheidet der Oberbürgermeister. Mit dem Bräuen soll gleich begonnen werden, "dan die leuft der Zeit lassen sich geschwind ansehen"
Die Anzahl der berechtigten Gebräue war einem stetigen Wechsel unterworfen: 1615waren 11/2 Gebräu zulässig, 1629: 1, 1635: 2, 1636: 11/2, 1637: 2, 1639: 11/4, 1640: li/!, seit 1643 nur mehr 1 Gebräu. Doch wurden durch Ratsbeschluß vom 29. 11. 1656 wegen der stark betriebenen Befestigungsarbeiten auf Rosenberg wieder 2 Gebräue zugelassen; auf Michaeli [29.9.] sollte der Anfang gemacht werden.
Der Schluß des Bierbräuens wurde 1755 auf Georgi [23.4.] festgesetzt. Das Jahr zuvor hatten sich so viele Bürger zum bräuen gemeldet, daß die Sonn= und Feiertage dazu benützt werden mußten, damit alle an die Reihe kamen. Der Rat erwiderte auf diesbezügliche Anfragen, daß solches sonntägliches Bräuen unbedingt zu unterbleiben habe. - Durch Magistratsbeschluß vom 13. 3. 1845 wurde verboten, sonntags vor Beendigung des Nachmittagsgottesdienstes zu bräuen und dazu gehörige Arbeiten zu verrichten, insofern sie die öffentliche Straße berühren.
Beim Beginn des jährlichen Bräuens hatten die Ratsherren nach dem Alter ihre Amtszeit (secundum ordinem) den Vortritt, der jüngste (zuletzt eingetretene) jedoch allen voran. Damit aber bei häufigerem Wechsel die ältesten, welche die Ehre alle neun Jahre genießen sollten, nicht auf ewig ausgeschlossen würden, setzte der Rat 1.2.1765 fest, daß die damals vorhandenen beiden jüngsten in den nächsten 2 Jahren der Reihe nach zwar noch den Vorzug haben sollen, dann aber als beständige Regel zu gelten habe, daß die Reihenfolge vom ältesten zum jüngsten durchlaufe, was auch auf die Adjunkten und sonstigen rollierenden "Stillen" Anwendung zu finden habe.
Das Spital hatte das Recht auf 2 Gebräue; wenn es davon keinen Gebrauch machte, überließ es diese den Ratsherren. Am 3. 2. 1751 beschloß der Rat, daß die Gebräue künftig jedes zweite Jahr (alternative) der Bürgerschaft und keinem Ratsherrn mehr gelassen werden sollen!
Wer im Judenkeller bräuen wollte, durfte sein Bier vor Bartholomäi (24.8.)
des folgenden Jahres nicht auszapfen.
Das Wasser zum bräuen wurde den städtischen Brunnenkästen entnommen, die dadurch trotz ihres beträchtlichen Umfanges oft ganz geleert wurden.
Am 13. 10. 1702 beschloß der Rat, die eisernen Bräupfannen, die wegen des beständigen Ausflickens fast 'jedes zweite Jahr erneuert werden mußten, durch kupferne zu ersetzen, deren Haltbarkeit auf 30-40 Jahre geschätzt wurde. - Die der Stadt gehörigen beiden kupfernen Biereimer wurden 10.10.1749 im Beisein meherer Wirte vom Lande der Hauptmannschaft geaicht und 69 Maß haltend befunden. Kupfer¬schmied Pittel fertigte 1798 einen kupfernen Bräukessel um 926 fl unter Darangabe des alten. - Für das Klosterbräuhaus wurde 1858 ein eiserner Bräukessel aus der v. Cramer-Klett'schen Fabrik in Nürnberg um 994 fl angeschaft29, 1860 ein solcher für das Stadtbräuhaus um 841 fl3G.
Nach dem Wunsche des Bamberger Statthalters beschloß der Rat 15. 6. 1703, das obere Bräuhaus vor dem Rathause zu entfernen und es in den Bau zu verlegen; es sollten jedoch die Viertelmeister und die Bürgerschaft dazu gehört werden. Die Viertelmeister verweigerten die Zustimmung, weil erst die Bräumeister befragt werden sollten, da die Müller mehr Lohn fordern und die Stadt am Wasser Not leiden könnte, indem das Bräuhaus es vorweg nehme.
Am 23. 5. 1704 wurde die bräuende Bürgerschaft zusammenberufen und abgesteckt, wieweit das Bräuhaus hinter der Fleischbank heraufgerückt werden sollte. Den Neubau führte Stephan Erhard, Steinhauer und Baumeister, bis Ende August aus. Derselbe hatte jedoch die "Schlatt Klockhen" zu eng gemacht, so daß der Rauch keinen genügenden Abzug fand, weshalb er sie so ändern mußte, daß es Bestand hat, andernfalls die Ausbesserung auf seine Kosten erfolgen würde. Die Verlegung des oberen Bräuhauses wurde 1836 erneut beraten.
Der Magistrat beschloß 15. 4. die Besichtigung der Brauereien in Mainleus, Culmbach und Mitwitz durch zwei Magistratsräte, einen Gemeindebevollmächtigten und den Baumeister J. B. Porzelt. Gegen den Magistratsbeschluß vom 29.4., das Bräuhaus in das vormalige Franziskanerkloster zu verlegen, wo sich schon zur Klosterzeit ein kleines befunden hatte, das auch weiterhin benützt worden war, erhoben die Bürger Beschwerde, die aber nicht beachtet, sondern 6. 5. beschlossen wurde, den Plan unverzüglich auszuführen. Im Flügel an der Klosterstraße wurde neben dem alten ein größeres erbaut, das auf 1593 fl zu stehen kam. Das gleichzeitig an anderer Stelle errichtete neue Malz= und Darrhaus kostete 6272 fl 301/2 kr43. - Da der im Bräuhause befindliche Brunnen aber nicht genügend Wasser lieferte, wurde 1841 eine Quelle im Dobersgrund mit der Brunnenleitung, die durch den Garten des Magistratsrates 1. M. Pfaff führte, verbunden. Pfaff gestattete die Herstellung der Leitung über seine Wiese im Talgrunde gegen Zahlung von 5 fl jährlich auf beiderseitigen Widerruf.
Als das vormalige kleine Klosterbräuhaus 1860 dem Einsturze drohte, aber unentbehrlich war, beschloß der Magistrat am 27.1., einen Neubau aufführen zu lassen, wozu Bauassistent Lermann Pläne und Kostenanschlag lieferte. Da der mindestbietende Baumeister Johann Titus den Bau innerhalb 2 Monaten nicht herstellen konnte, erhielt Maurermeister J. B. Porzelt um das Angebot von 166/10 0J0 den Zuschlag. Das Bräuhaus kostete 1882 fl 28 kr.
Nach Abgang des unteren Bräuhauses in der Stadt um 1875 waren die beiden Klosterbräuhäuser noch bis zum ersten Weltkrieg in Benutzung, wonach das Brauen der Bürger aufhörte.
Die städtischen Bräuhäuser erbrachten 1834/35-1859/60: Kesselgeld 25629 fl 40 kr, Darr= und Mulzgeld 4422 fl 5 kr, sonstige Einnahmen aus Asche usw. 1734 fl 5 kr , 31785 fl 50 kr. Als Ausgaben sind verzeichnet:
Unterhalt des Bräugeschirrs 10120 fl 58 kr, Bauten 3888 fl 52 kr, Steuern 4090 fI = 18 099 fI 50 kr, so daß sich ein Reingewinn von 13 686 fI ergab, im Jahresdurchschnitt 547 fI 26 1/2 kr.
Der Bräumeister alter Zeit mußte schwören, den besten Fleiß darauf zu verwenden, daß das Bier "wie vor Altters tuchtig vnnd gutt gemacht werdte", Alle gleich zu behandeln, keinem das Bier zu übergießen oder zu gering zu machen und einen allenfalls gestellten diesbezüglichen Antrag zur Anzeige zu bringen, ferner niemand zu überfordern. - Gleicherweise sollte es mit den 2 Trebem..Messerinnen gehalten werden. Es war 1571 beabsichtigt, nur noch eine Messerin zu verwenden; doch wurden beide behalten, mußten aber wöchentlich mit dem Trebernausmessen abwechseln.
Die Zahl der Bräumeister war 1578 bereits auf 4 gestiegen, die 1. 9. vom Rate verpflichtet wurden. Um 1825 waren es deren 5, die von Michaeli bis Ostern in beiden Bräuhäusern fast täglich beschäftigt waren. Auch auswärtige Bierbrauer durften verwendet werden. Außerdem waren 1838: 4 Bräugehilfen tätig.
Der Bräumeister und ihrer Helfersknechte Lohn war auf 24 Pfund von jedem Gebräu festgesetzt. Weder Bräumeister, Bräuknechte, noch Trebermesserinnen durften "putten" (Butten), Körbe oder Anderes für ihre Person ins Bräuhaus tragen oder schicken, um Trebern an sich zu bringen. Die Trebermesserinnen hatten für das Abmessen einer Kufe Trebern nicht über 6 fl Lohn zu beanspruchen. - In der Bräuordnung für 1590 wurden die Löhne erhöht: Bräumeister von einem Gebräu 2 Pfd. 24 kr, Helfersknechte (für jedes Bräuhaus 2) je 2 Pfd., von Speisung abzusehen; Malzmahler in unbeschränkter Anzahl je 2 Pfd. 12 kr; Trebemmesserin 12 kr. - Am 4.1.1636 wurden als Lohn festgesetzt: Bräumeister 3 Pfd., Helfersknecht 2 Pfd. 3 kr, Malzmacher 2 Pfd. 24 kr, Malzmüller 3 Pfd., Trebernausmesserin 5 kr.Nach der 1858 erfolgten Einführung der Steinkohlenfeuerung wurden für die beiden großen Bräuhäuser 2 Schürer angestellt, die von jedem Gebräu je 1 fl. Lohn erhielten, während der Bräumeister 2 fl., die beiden Malzmahler je 1 fl., der Bräuknecht 50 kr Lohn bezogen. Im kleinen Bräuhause waren neben dem Bräumeister mit 1 fl. 36 kr Lohn ein Malzmahler und ein Bräuknecht mit je 42 kr angestellt. Das in den Bräuhäusern gesottene Bier brachten die Wierz-Trägerinnen in Holzbutten in die Keller zum gären. Da sich deren Tätigkeit vielfach in der Nacht vollzog, bewilIigte der Rat 26. 2. 1757 auf Antrag, daß dieselben durch das kleine Türlein am Haßlacher [BambergerJ Tor eingelassen werden durften, wobei aber kein "Süffling" zu gleicher Zeit hinausgelangen sollte. - Zufolge Magistratsbeschluß vom 10.12.1863 wurden 30 neue Butten zum Wierztragen angeschafft.
Die Bereitung des Malzes erfolgte im städtischen Dürrhause in der oberen Stadt. Als jedoch 1628 durch das Malzdörren eine Feuersbrunst entstanden war, kaufte der Rat für diesen Zweck ein Haus in der Vorstadt, wo die Bürger gegen eine geringe Gebühr dörren konnten. Im Jahre 1643 sind die obere, mittlere und untere "Dörr" genannt", die vermutlich übereinander lagen, da nicht anzunehmen ist, daß 3 Dörrhäuser vorhanden waren, zumal bald ein weiteres entstand. Auf fürstlichen Befehl wurde 1687/88 mit 473 fl 7 Pfd. 18 1/2 ~ Kosten im Strauacher Torzwinger ein neues Dörrhaus erbaut, bald danach aber, "nachdem man befundten, daß es der vestung nit vorträglich", auf mündlichen fürstlichen Befehl wieder abgetragen. Ein neu erbautes Dörrhaus beim Hammelturm (Storchenturm], das neben dem alten (zeitweilig außer Gebrauch gesetzten) lag, ist 1691 erwähnt. Stadtmaurermeister PoIl erhielt 18.7.1766 Auftrag, beide Dörrhäuser "im Bau" nach übergebenem Vorschlag um 70 fl dauerhaft herzustellen; die Handlanger stellte die Stadt, Kupferschmiedmeister Michael Bittel und Frantz Bayer erboten sich, die neue "Dörr" mit bemustertem Blech, das fl zu 9 kr fränk., zu versehen, was der Rat genehmigte. - Eine neue Dörre wurde 1797/98 um 2200 fl erbauet, Die Malzdörrerinnen hatten jederzeit bei Tag und Nacht das Malz fleißig zu bereiten, gute Aufsicht darauf zu führen, durften nichts davon entwenden, auch das übrig bleibende Feuerholz nicht, wie oft geschehen, zu sich heimtragen, mußten das Feuer gut verwahren und stets ein Schäfflein Wasser zum löschen bereit halten, durften niemand über den festgesetzten Lohn beschweren oder das Malz aus Mißgunst verderben, sondern dem Armen, wie dem Reichen getreulich helfen. Geörg Villwebers Frau, Rennerin genannt, hatte 1643 die obere Dörr, Hannßen Heinleins Hausfrau die mittlere und Catharina Heroltin die untere zu besorgen.